Allgemeine Geschäftsbedingungen der Milberg GmbH für die Vermittlung von und die Platzierung von Werbeschaltungen

1. Allgemeines

1.1. Anwendungsbereich

Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für alle Werbe- und Werbevermittlungsaufträge und damit verbundenen Dienstleistungen von der Milberg GmbH Die AGB von Milberg gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, sofern und soweit Milberg dies schriftlich bestätigt hat.

1.2. Definitionen

Als Werbeauftrag im Sinne dieser AGB gilt jeder Vertrag zwischen Milberg und einem Werbeauftraggeber über die Auslieferung, Ausstrahlung oder Aufschaltung (nachfolgend einheitlich Distribution) von Werbe-, Sponsoring- oder weiteren Formen der kommerziellen Kommunikation (nachfolgend einheitlich Werbeformen) in einem Werbeträger elektronischer Medien wie TV Sender oder Radio-Sendern Teletext oder weitere elektronische Medien (nachfolgend Werbeträger). Als Werbeauftraggeber gilt ein Werbetreibender sofern dieser in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt.

1.3.Einbezieung Dritter

Milberg ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen.

1.4. Weitergabe von Daten für Werbedruckstatistiken

Der Kunde nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass Milberg oder Dritte in die Vermittlung, Buchung oder Platzierung involvierte Unternehmen unter anderem folgende Daten zur Erstellung von Webedruckdaten verwenden kann: Werbeauftraggeber, Kampagne, Laufzeit, Bruttopreis.

2. ABSCHLUSS DER WERBEAUFTRÄGE

2.1. Zustandekommen

Angebote von Milberg sind stets freibleibend und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten und/oder –plätze. Ein Werbeauftrag kommt rechtswirksam dann zustande, wenn der Kunde eine Auftragsbestätigung Milberg und die darin enthaltenen Konditionen und Daten schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigt und der Werbeauftraggeber dieser Auftragsbestätigung nicht innert 48 Stunden schriftlich, per Fax oder E-Mail widerspricht. Milberg hat das Recht, vom Werbeauftraggeber eine schriftliche (Fax oder E-Mail genügt) Gegenbestätigung des Werbeauftrages zu verlangen.

3. Auftragsvolumen

Das Auftragsvolumen definiert den insgesamt an Milberg zu leistenden Rechnungsbetrag. Dieser beinhaltet sowohl den Nettobuchungsbetrag für den Werbeeinsatz bei den jeweiligen Werbeträgern sowie die bei Dritten anfallenden Provisionen als auch allen bei der Milberg durch die Vermittlung anfallenden Kosten und Aufwände. Es enthält keine Produktionskosten oder sonstige Kosten für die Bearbeitung des Werbemittels selbst. Diese werden, soweit sie anfallen, vorher zur Genehmigung beim Werbeauftraggeber vorgelegt und gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Werbeauftraggebers. Preise verstehen sich immer zzgl. Mehrwertsteuer bzw. jede andere anfallende Steuern in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Rechnungsstellung

Milberg stellt ihre Leistungen jeweils zu Beginn der Leistungsperiode in Rechnung, spätestens aber zum Ende des jeweiligen Leistungsmonats.

3.2. Zahlung

Sämtliche Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

3.3. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist Milberg berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5%. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug oder wenn Milberg von Zahlungsschwierigkeiten des Werbeauftraggebers erfährt bzw. bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Werbeauftraggebers, ist Milberg berechtigt, die weitere Vermittlungstätigkeit und Platzierung von Buchungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder ganz zu unterlassen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassene Distribution, bleibt dessen ungeachtet bestehen.

4. GEWÄHRLEISTUNG

4.1. Milberg

Milberg gewährleistet, dass sie die zugesicherten Leistungen sorgfältig erbringt (im Folgenden „Gewährleistung“). Die Leistungen beinhalten die unter 1.2 aufgeführten Bestandteile und beinhalten insbesondere alle quantitative und qualitativen Leistungen. Eine Gewährleistung von Milberg für qualitative Leistung ist ausgeschlossen. Kann der Werbeeinsatz aus Umständen, die der Werbeauftraggeber zu vertreten hat, nicht vollzogen werden, insbesondere weil Milberg Unterlagen oder Werbemittel nicht rechtzeitig, fehlerhaft, falsch gekennzeichnet oder in fehlerhaftem Format zur Verfügung gestellt worden sind, ist Milberg berechtigt, dem Werbeauftraggeber die für die Werbeleistung geschuldete Vergütung in Rechnung zu stellen.

Dem Werbeauftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Werbeauftraggeber trägt die Gefahr und Kosten bei der Übermittlung der Werbemittel an Milberg.

4.2. Werbeauftraggeber

Der Werbeauftraggeber ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass die Werbemittel, -formen und –inhalte weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV), rundfunkrechtliche, und weitere Bestimmungen (wie Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz usw.) und sonstige moralische und ethische Grundsätze verstoßen.

4.3 Messung der Leistung

Für die Messung der von Milberg erbrachten Leistungen sind ausschließlich die von Milberg oder seinen Partnerunternehmen verwendeten Methoden (Tools, Software, Programme) maßgebend. Milberg verfügt über Dritte und selbst als sogenannter Restplatzvermarkter von Werbeinventar über eigene Kontingente und unterliegt sehr dynamischen und kurzfristigen nicht steuerbaren Werbeeinsätzen. Eine Meldung oder die Dokumentation der Werbeeinsätze ist daher größtenteils nicht möglich. Der Werbeauftraggeber / Kunde verzichtet demgemäß explizit auf die diesbezügliche Dokumentation.

4.4 Mängelbehebung durch Milberg

Wird der vereinbarter Werbeeinsatz aus Gründen, die Milberg zu vertreten hat, nicht oder falsch ausgeführt, kann Milberg nach eigenem Ermessen die vereinbarungsgemäße Durchführung des Werbeauftrages unverzüglich durch gleichwertige Ersatzdistribution wiederholen (Nachbesserung). Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausdrücklich und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ist die Nachbesserung aus vom Werbeträger oder von Milberg zu vertretenden Gründen fehlgeschlagen, kann der Werbeauftraggeber vom Auftrag zurücktreten.

5. HAFTUNG

5.1. Milberg

Milberg und die Werbeträger haften für etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Werbeauftrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Milberg übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder anderen Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt Milberg bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Ein Anspruch des Werbeauftraggebers auf die Rückerstattung des Nettobuchungsvolumens gemäß Ziff. 3 beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.2. Kunde / Werbeaufraggeber

Der Kunde / Werbeauftraggeber haftet Milberg für Schäden, die schuldhaft durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Einsatz von Werbemitteln oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen entstehen.

6. NUTZUNGSRECHTE, FREISTELLUNG

6.1. Herstellungsrechte

Der Kunde/ Werbeauftraggeber ist verpflichtet, alle zur Herstellung der Werbeformen notwendigen Rechte auf eigenen Namen und eigene Rechnung einzuholen.

6.2. Distributionsrechte

Der Werbeauftraggeber / Kunde ist sodann dafür verantwortlich und sichert zu, dass er über sämtliche zur Distribution der Werbeformen im entsprechenden Werbeträger erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte (ausgenommen Senderechte und andere Distributionsrechte für GEMA- resp. SUISA-Repertoire) verfügt und räumt Milberg mit Abschluss des Werbevermittlungsauftrages die zur Erfüllung des Werbeauftrages erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Werbeauftraggeber räumt Milberg sodann das Recht ein, die Werbemittel wo nötig mit der Bezeichnung „Werbung“ o.ä. zu versehen, um dem werbe- und presserechtlichen Trennungsgebot entsprechen zu können.

6.3. Freistellung

Sollte Milberg oder durch Milberg beauftragte Dritte oder ein Werbeträger wegen der Distribution einer Werbeform, insbesondere wegen deren Inhalt, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, stellt der Werbeauftraggeber Milberg und/oder den Werbeträger von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Der Werbeauftraggeber verpflichtet sich Milberg oder den von Milberg beauftragten Dritten und/oder dem Werbeträger sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistung), die Milberg oder den von Milberg beauftragten Dritten und / oder dem Werbeträger aus der Prozessführung entstehen, zu ersetzen. Milberg ist verpflichtet, eine außergerichtliche Einigung nur mit vorgängiger Zustimmung des Werbeauftraggebers abzuschliessen.

7. RÜCKTRITTSMÖGLICHKEITEN

7.1. Milberg

Milberg kann von rechtsverbindlich angenommenen Werbeaufträgen zurücktreten, wenn für Milberg bzw. für die Werbeträger nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen der Inhalte der Werbeträger-Angebote (Radio/TV-Programme, Teletextseiten-Inhalte, usw.) oder deren Einstellung erfolgen, insbesondere infolge Maßnahmen der Aufsichtsbehörden. In diesen Fällen sind Ansprüche des Werbeauftraggebers ausgeschlossen.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1. Anwendbares Recht

Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit Milberg abgeschlossenen Werbeeinsatzaufträge oder andere Geschäfte findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

8.2. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesen AGB sowie den ihnen zugrundeliegenden Werbeeinsatzaufträgen gilt der Gerichtsstand München in Deutschland.

8.3. Schriftlichkeitsvorbehalt

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

8.4. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Druckfehler bleiben vorbehalten.

München 1. Januar 2012